Beschränkung von Online-Bezahldiensten durch die deutsche Kreditwirtschaft

Das Bundeskartellamt hat bestimmte Regelungen der Online-Banking-Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft für rechtswidrig erklärt. Die Behörde ist der Ansicht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken den Wettbewerb der verschiedenen Anbieter von Bezahlverfahren im Internet beschränken und gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoßen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Online-Banking-Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft führen zu einer Behinderung von neuen und innovativen Dienstleistungsangeboten auf dem wachsenden Markt für Bezahlverfahren im Internethandel. Im Kern geht es darum, ob auch bankenunabhängige Bezahlverfahren PIN und TAN nutzen dürfen. Wir haben uns intensiv mit dem berechtigten Anliegen der Kreditwirtschaft auseinandergesetzt, dass Sicherheit im Online-Banking gewährleistet sein muss. Die derzeit verwendeten Regelungen lassen sich aber nicht als notwendigen Teil eines konsistenten Sicherheitskonzepts der Banken einstufen und behindern bankunabhängige Wettbewerber.“

Die DeutscheKreditwirtschaft sowie die in ihr vereinten Verbände Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e.V. (BVR), Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. (DSGV) sowie Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) verwenden seit vielen Jahren gemeinsam abgestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), zu denen auch die „Sonderbedingungen für das Online-Banking“ zählen. Die AGB werden in der Deutschen Kreditwirtschaft beschlossen und von den ihr angeschlossenen Spitzenverbänden gegenüber ihren Mitgliedern zur Nutzung empfohlen. Sie werden flächendeckend von den in Deutschland tätigen Kreditinstituten verwendet.


Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs zwischen einer GmbH

Der 3. Senat hat in seinem Gerichtsbescheid vom 01.02.2016 (Az. 3 K 130/15) entschieden, ein Grundstückserwerb sei i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht, auch wenn in derselben Urkunde, in der der Grundstückskaufvertrag aufgehoben worden sei, 94 % der Anteile der grundstücksveräußernden Kapitalgesellschaft an die Muttergesellschaft der Erwerberin veräußert worden seien.

Die Klägerin hatte mit einer GmbH einen Kaufvertrag über ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden geschlossen. Als der Grundstückeigentümer die erforderliche Zustimmung zum Eintritt der Klägerin in den bestehenden Grundstücksmietvertrag verweigerte, hob man den Grundstückskaufvertrag wieder auf. In derselben Urkunde wurde die Übertragung der Anteile an der GmbH zu 94 % auf die Muttergesellschaft der Klägerin und zu 6 % auf eine dritte Gesellschaft vereinbart. Das Finanzamt lehnte die Aufhebung des bereits ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids mit der Begründung ab, der Kaufvertrag sei nicht rückgängig gemacht worden, weil die Klägerin eine beherrschende Beteiligung an der GmbH erworben habe.

Die Klägerin wandte sich mit Erfolg an das Finanzgericht Hamburg. Der 3. Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den sog. Weiterveräußerungsfällen auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen sei. Nach ihr liegt keine Rückgängigmachung eines Kaufvertrags im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor, wenn der Käufer die Vertragsaufhebung zum anschließenden Erwerb des Grundstücks bzw. der Grundstücksgesellschaft an eine von ihm ausgewählte dritte Person nutzen konnte. Nach Ansicht des 3. Senats ist keine grunderwerbsteuerrechtlich relevante Verwertung der Rechtsposition aus dem rückgängig gemachten Kaufvertrag im Sinne einer „wirtschaftlichen Zueignung“ eines Grundstücks gegeben, wenn weniger als 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft in einer Hand vereinigt werden – ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeit eines Gesellschafters, auch mit einer Mehrheitsbeteiligung unterhalb dieser Schwelle auf das weitere Schicksal des Grundstücks Einfluss zu nehmen.


Steuerbarer Leistungsaustausch bei der Haftungsübernahme/Geschäftsführung

Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2016 zum Urteil 4 K 108/13 vom 27.04.2016 (rkr)

Mit Urteil vom 27. April 2016 (Az. 4 K 108/13) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass bei der Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG ein steuerbarer Leistungsaustausch auch dann vorliegen kann, wenn die GmbH für ihre Leistung eine kombinierte Vergütung aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Teil erhält (Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag).Die Klägerin war eine GmbH. Sie war im Bereich der Wohnungsverwaltung tätig, fungierte jedoch insbesondere auch als Komplementärin verschiedener GmbH & Co. KGs bzw. als haftende Gesellschafterin von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Ausweislich der eingereichten Gesellschafterverträge erhielt die Klägerin für ihre Geschäftsführung und Haftung Gelder, die zum Teil fix, zum Teil aber auch aus kombinierten Vergütungen (Festbestandteil/ergebnisabhängiger Bestandteil) bestanden.Der Senat war davon überzeugt, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen keine nichtsteuerbaren Gesellschafterbeiträge waren, sondern dass es sich bei allen Vergütungen bzw. Vergütungsbestandteilen einschließlich geringfügiger Zinsen um Sonderentgelte handelte, die im Rahmen eines umsatzsteuerbaren – und nicht von der Steuer befreiten – Leistungsaustauschs gezahlt wurden. Maßgeblich war, dass sich bei einer Würdigung der Gesamtumstände ergab, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen und die von den Gesellschaften gewährten Zahlungen in einem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung standen, und dass damit die Vergütung nicht als bloße Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn oder Verlust anzusehen war.Das Urteil ist rechtskräftig.

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